Informationen zur Leistungsabrechnung
Erstattung durch die private Krankenversicherung
Privat versicherte Patienten können die Rechnung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen, weil wir nach den Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. nach Analogziffern abrechnen. Ob eine (vollständige) Erstattung vorgenommen wird, ist mit der eigenen Krankenversicherung zu klären. Wir senden Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag zu, wenn Sie im Vorfeld wissen möchten, inwieweit Ihre Versicherung die Kosten erstattet.
Handelt es sich jedoch um medizinisch sinnvolle Untersuchungen (sog. 'Leistungen auf Verlangen') kann es sein, dass die private Krankenversicherung die Kosten nicht vollständig, oder sogar überhaupt nicht erstattet, weil es im Rahmen einer Vorsorge keine medizinisch notwendige Untersuchung ist. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen die Kosten dieser Leistungen auch nicht von den Versicherungen erstattet werden. Aber auch diese Frage kann vorab mit der privaten Krankenversicherung geklärt werden. Dass Untersuchungen nicht voll oder nur zum Teil von der Versicherung erstattet werden, hängt zusätzlich auch von dem individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrag ab, d. h. welche Leistungen versichert sind.
Unsere Leistungen sind auch beihilfeberechtigt. Die oben aufgeführten Informationen bezüglich der privaten Krankenversicherung gelten auch ebenso für die Beihilfe.
Bitte berücksichtigen Sie daher, dass wir Ihnen keine verbindlichen Auskünfte über die Erstattung der Kosten geben können.
Gesetzlich versicherten Patienten ist es nicht möglich, die Kosten der Untersuchung bei Ihrer Krankenkasse geltend zu machen, da wir eine Privatklinik sind und über keine Kassenzulassung verfügen.
Bei Abrechnungsfragen oder speziellen Informationen können Sie unser Informationsbüro unter 05241 – 2101417 täglich von 9 – 18 Uhr erreichen.
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Hier weitere Informationen zu Untersuchungskosten
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